Chefs, Führungskräfte
Der Gesetzgeber verpflichtet den Arbeitgeber in § 3 Arbeitsschutzgesetz [ArbSchG], die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Er muss für eine geeignete Organisation sorgen und Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen erforderlichenfalls bei allen Tätigkeiten und eingebunden in die betrieblichen Führungsstrukturen beachtet werden und die Beschäftigten ihren Mitwirkungspflichten nachkommen können.
Inhalt
Nutzen
Teilnehmerkreis
Unternehmer, Führungskräfte
Technik
Hinweis
Die Fortsetzung dieses Einstiegstrainings kann bei Bedarf in einem individuellen Coaching stattfinden (auf Anfrage).